Allgemeine Leistungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen von Waren (nachfolgend „Liefergegenstand“ genannt) und Durchführung von Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen, Dienstleistungen, Beratungsleistungen (nachfolgend „sonstige Leistungen“ genannt) sowie für alle Verträge, welche der Kunde (im Folgenden auch: „Sie“) mit der Heinrich Salm KG (im Folgenden auch „Wir“ schließt. Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Verträge, die zwischen den Vertragsparteien über den Online- Shop der Internetseite www.salm-karlsruhe.de geschlossen werden.

1.2. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Bestellung vorbehaltlos ausführen.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Planungen und Kalkulationen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben zuvor unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Zu Angeboten gehörige Unterlagen oder Software sind an uns zurückzugeben, sofern keine Auftragserteilung erfolgt und die Herausgabe von uns verlangt wird. Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Ihre Unterlagen. Diese dürfen allerdings solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.

1.5. Wir behalten uns vor, in für Sie zumutbarem Umfang Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen.

1.6. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführung der sonstigen Leistungen. Sie haben dabei keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten

Dienstleistung.

2. Vertragsinhalt / Vertragsschluss

2.1. Unsere Beschreibungen und Mitteilungen, wie Kostenvoranschläge, sind unverbindlich und freibleibend, außer es wurde ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

2.2. Ist Ihre Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung erfolgen.

2.3. Katalog- und Prospektangaben, Zeichnungen, Beschreibungen, Merkblätter, anwendungstechnische Hinweise und sonstige allgemeine Informationen sind nicht Vertragsbestandteil. Sie sind nur annähernd maßgebend und garantieren keine Eigenschaften, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen Ihnen zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.

2.4. Bei Naturprodukten, die wir von unseren Lieferanten bezogen und unverändert an Sie weiterverkauft haben, sowie bei im Ausland sortierten Naturprodukten wird keine Kaliber- Maßgarantie übernommen. „Circa“ versteht sich für Lieferungen +/- 10% der Bestellmenge.

2.5. Wir schulden eine Montage des Liefergegenstandes nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.

2.6. Sie verzichten auf die Rückgabe von Verpackungen und werden diese ordnungsgemäß entsorgen. Von uns beim Warentransport verwendete und Ihnen mit der Anlieferung überlassene Paletten, Kunststoffkästen, Container, Gitterboxen oder andere Transport- und Lagerhilfen sind entweder bei Anlieferung jeweils zu tauschen oder von Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung auf Ihre Kosten an uns zurückzusenden.

3. Preise / Zahlungsmodalitäten

3.1. Unsere Preisangaben gelten ab Werk oder Lager und ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisangaben nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Ihren Wunsch hin der ursprüngliche Liefertermin geändert wird.

3.3. Die Preisberechnung für sonstige Leistungen ergibt sich nach Zeit und Aufwand gemäß unserer im Zeitpunkt der Durchführung der Leistung geltenden Servicesätze zzgl. Nebenkosten, außer es wurde ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden zur Berechnung des Preises unverbindlich die aktuellen Servicesätze zzgl. Nebenkosten zugrunde gelegt. Ergibt sich zwischen den Servicesätzen bei Vertragsschluss und den Servicesätzen bei Durchführung eine Preiserhöhung von 10 % sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Bei Teilleistung steht uns das Recht auf Teilzahlung zu.

3.5. Die jeweiligen Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem Auftrag und der Rechnung. Bei der Zahlungsmodalität „Zahlung auf Rechnung“, sind alle Rechnungen sofort fällig und zahlbar rein netto ohne Abzug, außer es wurde ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart.

3.6. Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.7. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Gemäß §288 Abs.2 BGB berechnen wir gegenüber Unternehmern bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a..

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Wir behalten uns das Eigentum an den bestellten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag mit Ihnen und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

4.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Sie haben uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen.

4.3. Wenn Sie sich vertragswidrig verhalten, insbesondere wenn Sie den fälligen Kaufpreis nicht zahlen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Wir sind berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlen Sie den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir Ihnen zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.4. Sie sind bis auf Widerruf gem. unten (4.4.3) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

4.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte treten Sie schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ihre in 4.2. genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

4.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleiben Sie neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommen, kein Mangel Ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 4.3. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Ihre Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4.4.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Ihr Verlangen hin insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Lieferung

5.1. Wir liefern Liefergegenstände nach der Bestimmung der Incoterms 2020 (EXW) „ab Werk“, soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt oder ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.

5.2. Auf Ihr Verlangen und Ihre Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Bei der Lieferung per Spedition, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“, sofern nichts anders ausdrücklich vereinbart wurde.

5.3. Wir behalten uns das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware werden Sie unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

5.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

6. Lieferzeiten, Lieferverzug

6.1. Die Liefertermine und Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn wir haben mit Ihnen ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin vereinbart.

6.2. Bei Lieferungen und sonstige Leistungen, für die Sie Mitwirkungshandlungen nach 9. vorzunehmen haben, beginnt die Liefer- und Leistungsfrist erst mit der Bestätigung, dass diese Mitwirkungshandlungen vorgenommen wurden. Soweit Sie Unterlagen beizubringen haben, beginnt die Liefer- und Leistungsfrist erst, sobald diese Unterlagen vollständig vorliegen.

6.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Ihnen die Versandbereitschaft angezeigt wurde, spätestens aber, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Lieferfrist verlassen hat, es sei denn es wurde ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

6.4. Bei sonstigen Leistungen ist die Leistungsfrist eingehalten, wenn innerhalb der gesetzten Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wurde, es sei denn es wurde ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

6.5. Rufen Sie bei „Lieferung auf Abruf nach Bedarf“ die gesamten Liefergegenstände nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsschluss ab, so können wir Ihnen eine Nachfrist zum Abruf setzen und nach dem fruchtlosen Ablauf nach unserer Wahl die Ware entweder unaufgefordert absenden und Ihnen berechnen oder von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

6.6. Sofern wir eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung innerhalb dieser neuen Frist nicht verfügbar, so sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine von Ihnen erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten.

6.7. Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung von Ihnen erforderlich. Geraten wir in Liefer- oder Leistungsverzug, so können Sie pauschalierten Ersatz Ihres Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt höchstens 10% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Ihnen kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Gefahrübergang

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht bei zu den Incoterms 2020 (EXW) abweichenden Vereinbarungen spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an Sie über.

7.2. Sie werden unverzüglich nach dem Eintreffen der Lieferung deren äußerliche Beschaffenheit untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern, sowie uns und die Transportperson fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten. Im Falle einer Lieferung an eine abweichende Lieferadresse sind Sie verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchung auf etwaige Transportschäden nach Maßgabe dieser Bestimmungen erfolgt.

7.3. Im Fall einer Vereinbarung über einen Probebetrieb und/oder einer gemeinsam durchzuführenden Abnahme geht die Gefahr gemäß 7.1. mit Beendigung des erfolgreichen Probebetriebs und/oder der Abnahme auf Sie über. Ist sowohl ein Probebetrieb wie auch eine Abnahme vereinbart, ist für den Gefahrenübergang das zuletzt eintretende Ereignis maßgeblich. Benennen Sie keinen Probe- und/oder Abnahmetermin, der innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Bereitschaft eines Probebetriebs und/oder der Abnahmebereitschaft liegt, geht die Gefahr gemäß 7.1. nach Ablauf dieser 14 Tage auf Sie über. Wird der Probebetrieb aus Gründen unterbrochen oder eingestellt, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bereits erbrachten Leistungen mit Zugang der Anzeige der Behinderung auf Sie über.

8. Annahmeverzug

8.1. Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen Sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren zu dem Zeitpunkt auf Sie über, indem Sie in Annahmeverzug geraten sind.

8.2. Sofern die Voraussetzungen des 8.1. vorliegen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden insbesondere bei den sonstigen Leistungen

9.1. Sofern wir sonstige Leistungen an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz durchzuführen haben oder die Leistungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Vorarbeiten stehen, haben Sie auf Ihre Kosten sämtliche für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Vorarbeiten und Mitwirkungshandlungen so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Behinderung unsererseits bei Beginn oder während der Durchführung der Leistung nicht zu erwarten ist.

9.2. Maurer-, Putz-, Maler, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in unserem Leistungsumfang nicht enthalten. Endanschlüsse von Rohrleitungen und Kabeln sind auf Ihre Kosten von konzessionierten Installateuren auszuführen. Werden durch uns Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.

9.3. Sie tragen dafür Sorge, dass wir zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen haben.

9.4. Sie haben uns vor Ausführung der Arbeiten alle erforderlichen Unterlagen unaufgefordert zu übergeben und alle wesentlichen Informationen mitzuteilen. Sie verpflichten sich Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen.

9.5. Zum Transport schwerer Gegenstände sind von Ihnen Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten von Ihnen zu tragen.

10. Abnahme

10.1. Die Abnahme ist unmittelbar nach Durchführung der Leistung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Mitteilung unserer Abnahmebereitschaft durchzuführen.

10.2. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, durch die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

10.3. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung unserer Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

10.4. Eine Abnahme liegt auch dann vor, wenn Sie den betreffenden Gegenstand in Gebrauch genommen haben.

10.5. Der Abnahme steht eine Fertigstellungsbescheinigung durch einen Gutachter gleich.

10.6. Für in sich abgeschlossene Teilleistungen können wir eine Teilabnahme fordern. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Abnahme entsprechend.

11. Bedruckte Ware (Hüllen, Verpackungen, Etiketten, etc.)

11.1. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass alle für die Branche des Kunden einschlägigen Bestimmungen über Kennzeichnung und Handhabung der Waren beachtet werden und Auftragsausführungen gemäß seinen Wünschen und Angaben nicht in Rechte Dritte eingreifen. Ihnen obliegt die Prüfpflicht.

11.2. Für die Druckausführung sind die von Ihnen als druckreif eingesandten oder bestätigten Vorlagen maßgeblich. Branchenübliche geringfügige Abweichungen sind zulässig.

11.3. Die in Ihrem Auftrag gefertigten Entwürfe oder Druckunterlagen und Werkzeuge werden Ihnen anteilig in Rechnung gestellt. Sie verbleiben im Eigentum der Heinrich Salm KG oder des Herstellers, soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

12. Gewährleistung

12.1. Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts anders bestimmt ist.

12.2. Gebrauchte Liefergegenstände liefern wir unter Ausschluss jeder Gewährleistung, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften und Gewährleistungsfristen gelten, wenn wir den Mangel vorsätzlich verursacht haben.

12.3. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, Installationsplanungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Die Prüfpflicht obliegt Ihnen. Sie werden hierdurch nicht von einer eigenen Prüfung, dem Einsatz bzw. der Beauftragung qualifizierten Personals befreit. Für eine besondere Verwendung unserer Produkte haften wir nur, wenn uns diese zuvor schriftlich mitgeteilt wurde und wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

12.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs-, Installations- oder Wartungsweisungen nicht befolgt werden oder nicht freigegebene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Des Weiteren wegen solcher Fehler, die nach Gefahrübergang durch Sie oder einem von Ihnen beauftragten Dritten z. B. durch fehlerhaften Transport, unsachgemäßer Lagerung, ungeeignetem Baugrund, nicht ordnungsgemäßer Montage, falschem Anschluss, fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Bedienung verursacht wurden oder bei übermäßiger Beanspruchung und unvorhergesehener Betriebsbedingungen, insbesondere, aber nicht beschränkt hierauf, bei nicht beherrschbaren Naturereignissen (z. B. Erdbeben, Stürme) oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder in Folge normaler Abnutzung oder Verschleiß entstanden sind.

12.5. Sie haben die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel einschließlich etwaiger Transportschäden uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Liefergegenständen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

12.6. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe an Sie und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Eintreffen unserer Weisung ist die Ware sachgemäß zu behandeln. Die Rüge- und Anzeigefrist reduziert sich bei Tiefkühlkost auf 24 Stunden. Hier ist die Reklamation auch telefonisch möglich. Es ist bis zum Eintreffen unserer Weisung eine ausreichend tiefe Lagertemperatur zu beachten. Bei Versäumung der Rügefrist sind Ihre Rechte wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus §§ 377,378 HGB ergebenden Verpflichtungen unberührt.

12.7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für Sie unzumutbar, können Sie sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

12.8. Sie haben uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch haben Sie jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Ihre Ansprüche auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

12.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von Ihnen, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn Sie wussten oder hätten erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

12.10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, haben Sie das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

12.11. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei Neuwaren ein Jahr ab Ablieferung. Bei Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährung gemäß § 438 Abs.1 Nr.2 BGB fünf Jahre. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Gewährleistungshaftung eine Ersatzlieferung erfolgt ist.

13. Garantien

13.1. Durch uns werden keine eigenständigen Garantien an Sie gegeben.

13.2. Eine eventuelle Herstellergarantie bleibt von 13.1. unberührt. Etwaige Garantieansprüche treten wir bereits jetzt an Sie ab. Wenn eine Garantiekarte des Herstellers an Sie ausgegeben wird, ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.

14. Schadensersatz, sonstige Haftung

14.1. Wir haften bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.

14.2. Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur,

14.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

14.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

14.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, können Sie nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

14.4. Wir haften nicht für Verletzung fremder Schutzreche, sofern die Schutzrechtverletzung auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden basiert. Sollte ein Dritter Schutzrechte wegen der Auftragsausführung gegen uns oder unsere Lieferanten geltend machen, sind Sie verpflichtet, uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen. Erfolgt dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, sind Sie zum Ersatz des Schadens und der getätigten Aufwendungen verpflichtet.

14.5. Bei Nichtdurchführung der Bestellung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen gelten mindestens 25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Es bleibt Ihnen vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

15. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

15.1. Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

15.2. Sie sind zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde, die Forderung anerkannt wurde oder wenn die Forderung unstreitig ist. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche sind Sie auch berechtigt, wenn Gegenansprüche oder Mängelrügen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.

16.2. Sofern Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist der Gerichtsstand für sämtliche Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden, unser Geschäftssitz. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland haben und der Vertrag oder die Ansprüche aus diesem Vertrag Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Wir sind in allen Fällen auch berechtigt Klage an Ihrem allgemeinen Gesichtsstand zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.